AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Offerfair Self Storage UG (haftungsbeschränkt)

Für alle Mietverträge der Firma Offerfair Self Storage UG (nachfolgend „Vermieter”) gelten ausschließlich die nachfolgenden sogenannten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, soweit der Vermieter deren Geltung zuvor schriftlich und ausdrücklich zugestimmt hat.

1. Nutzung/Einlagerung

a) Im Mietgegenstand (nachfolgend „Abteil”) und der gesamten Anlage (Gebäude und Grundstück) des Vermieters gilt ein striktes Rauchverbot!

b) Das Abteil darf nur zu Lagerzwecken genutzt werden. Tätigkeiten darin, sowie insbesondere die Nutzung als Büro, als Geschäftsadresse, Lagerverkauf sowie Tätigkeiten, die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Zustimmung bedürfen, sind nicht gestattet. Ebenso ist die Nutzung zu Wohnzwecken untersagt. Ein Verstoß gegen diese Nutzungsbestimmung führt zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter.

c) In dem Abteil dürfen nur trockene Gegenstände eingelagert werden. Die Lagerung von Tieren und Pflanzen ist nicht gestattet. Der Mieter verpflichtet sich, das Abteil nur so zu nutzen, dass hieraus keine Gefahren und/oder Schäden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter – insbesondere der anderen Mieter – sowie keine Umweltschäden entstehen. Es ist ausdrücklich untersagt, feuer- und explosionsgefährliche, radioaktive, zur Selbstzündung geeignete, giftige, ätzende oder übelriechende Gegenstände und Stoffe einzulagern. Der Anschluss und die Nutzung von elektrischen oder gasbetriebenen Geräten ist untersagt.

d)Die Einlagerung von Waffen, Suchtstoffen, Abfallstoffen oder Sondermüll, gleich welcher Art, ist verboten. Ferner dürfen verderbliche Gegenstände sowie solche, die von Ungeziefer befallen werden können, nicht gelagert werden. Die Einlagerung von Wertgegenständen wie Bargeld, Urkunden inkl. Sparbücher und Wertpapiere, Schmucksachen, Edelmetall, Briefmarken, Münzen und Medaillen ist nicht gestattet.

e)Der Mieter hat das Abteil und das Gebäude so zu nutzen, dass andere Mieter in ihrer Nutzung in keiner Weise gestört oder beeinträchtigt werden. Dem Mieter ist es – insbesondere aus feuerpolizeilichen Gründen – nicht gestattet, außerhalb des gemieteten Abteils in der Anlage, im Gebäude – insbesondere den Gängen, Korridoren sowie auf dem Firmengelände – Gegenstände – auch nur vorübergehend – abzustellen oder zu lagern. Die Fluchtwege sind stets freizuhalten.

g) Veränderungen des Abteils, bauliche Arbeiten sowie Befestigungen an Boden, Wänden oder Decken dürfen, ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters, nicht vorgenommen werden.

h) Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm zum Zugang autorisierten Personen zur Einhaltung vorstehender Nutzungsbestimmungen zu verpflichten.

i) Löst der Mieter, eine ihn begleitende Person oder eine von ihm zum Zutritt autorisierte Person durch einen Fehlgebrauch oder in sonstiger Weise einen Fehlalarm von Rauch-, Feuer- oder Brandmeldern aus, so ist der Mieter verpflichtet, die dadurch entstandenen Kosten und Schäden in vollem Umfang zu tragen.

2. Untervermietung

Der Mieter ist nicht berechtigt, das angemietete Abteil – weder ganz, noch teilweise – unter zu vermieten.

3. Zugang zur Anlage und zum Abteil durch den Mieter

a) Bei An- und Abfahrt zu dem Gebäude hat der Mieter die Straßenverkehrsordnung auf dem Firmengelände zu befolgen. Die Geschwindigkeitsbegrenzung von 15 km/h ist einzuhalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht behindert werden.

b) Das Anfahren zur Unterfahrt auf der (linken/rechten) Gebäudeseite ist ausschließlich zum Ein- und Ausladen der einzulagernden Gegenstände gestattet; Parken in der Ein- und Ausfahrt ist nicht gestattet; es stehen gesondert ausgewiesene Parkplätze hierfür zur Verfügung.

c) Zugang zum Mietgegenstand – Abteil – besteht jederzeit. Der Vermieter ist berechtigt, die bei Vertragsabschluss geltenden Öffnungszeiten zu ändern, wenn die Änderung mindestens mit einer Frist von 4 Wochen vorher schriftlich angekündigt ist, die Änderung die Nutzung des Abteils nicht wesentlich beeinträchtigt und sie dem Mieter zumutbar ist. Die Büroöffnungszeiten sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses: montags bis freitags, 08.30 Uhr bis 13.30 Uhr.

d) Der Zugang zur Anlage und den Abteilen erfolgt mittels elektronischer Zugangssysteme. Der Vermieter haftet nicht, wenn dem Mieter durch technische Fehler (z.B. Stromausfall) der Zutritt zum Gebäude verwehrt wird, es sei denn, der technische Fehler wurde vom Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

e) Nur dem Mieter, ihn begleitenden Personen sowie Personen, die im Mietvertrag oder durch eine beim Vermieter hinterlegte Vollmacht autorisiert sind, ist der Zugang zu Gebäude und Abteil gestattet. Der Vermieter Ist berechtigt, Legitimationspapiere zu verlangen und Personen, die diese nicht vorweisen können, den Zugang zu verweigern.

f) Der Mieter kann weiteren Personen eine Zugangsberechtigung erteilen, indem er mindestens zwei Tage Im Voraus bei dem Vermieter eine schriftliche Vollmacht mit Name, Anschrift und Geburtsdatum des Bevollmächtigten hinterlegt. Soll eine bereits autorisierte Person nicht mehr zugangsberechtigt sein, hat der Mieter dem Vermieter den Widerruf der Vollmacht schriftlich anzuzeigen. Es ist Pflicht des Mieters, sämtliche Zugangssysteme betreffend dieser Person umgehend einzuziehen.

g) Der Mieter hat das Abteil bei Verlassen abzuschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten.

h) Den Verlust von Zugangssystemen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

4. Haftung des Vermieters

a) Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Vermieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

b) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Mieters aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

c) Die Einschränkungen der 4.a) und 4.b) gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

d) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

5. Haftung des Mieters

Etwaige Schäden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Die Haftung des Mieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

6. Betreten des Abteils durch den Vermieter

Der Mieter gestattet dem Vermieter und dessen Beauftragten bei berechtigtem Interesse – insbesondere bei Gefahr in Verzug – das Abteil zu betreten. Der Vermieter wird den Zutritt zu dem Abteil mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen, in dringenden Fällen auch weniger, ankündigen. Bei Gefahr in Verzug (Notfällen) ist der Vermieter berechtigt, das Abteil auf ihm geeignet erscheinende Weise zu öffnen und zu betreten.

7. Mietzins und Kaution/ Aufrechnung

a) Mit dem vereinbarten Mietzins sind sämtliche Betriebs- und Nebenkosten (jedoch ohne Lagergutversicherung) abgegolten.

b) Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, die Kautionssumme auf den vereinbarten Betrag aufzufüllen.

c) Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.

d) Eine Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn seine Gegenansprüche sind anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

8. Vermieterpfandrecht

Es gelten die Regelungen des gesetzlichen Vermieterpfandrechts (§ 562 BGB).

9. Zusatz Pfandrecht

Wird ein aus diesem Mietvertrag resultierender Mietzins bzw. Gebühren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit gezahlt, erhält der Vermieter folgende zusätzliche Rechte:
Aufbrechen des bestehenden Schlosses am Mietobjekt und Anbringen eines neuen Schlosses;

Entfernung der Waren aus dem Mietobjekt und Lagerung in einem vom Vermieter ausgewählten Lagerraum, ohne damit einhergehender Haftung für Verlust oder Schaden, der aus dieser Umlagerung resultieren kann;

a) Kosten für die Entfernung der Waren aus dem Mietobjektgehen zu Lasten des Mieters sowie die Kosten der Lagerung andernorts und die erneut entstehenden Kosten, sollte der Vermieter die Waren zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal an einem anderen Ort umlagern müssen;

b) Auflösung des Mietvertrages und Berechnung der zwischenzeitlich entstandenen Benutzungskosten in Höhe des Betrages, der dem monatlichen Mietzins entspricht;

c) Einstufung der Waren im Mietobjekt als zurückgelassene Waren und Entsorgung dieser Waren nach eigenem Ermessen. Erlöse aus Verkäufen gemäß Abschnitt 4.7 können vom Vermieter einbehalten und dazu genutzt werden, die im Rahmen der Ausübung der in diesem Abschnitt genannten Rechte entstandenen Kosten zu decken und jedweden anderen Betrag, dem Vermieter aus dem Mietvertrag zusteht. Der Saldo der Erlöse wird dem Mieter zurückgezahlt (oder an mögliche Insolvenzverwalter für den Fall einer Insolvenz des Mieters); kann der Mieter nicht erreicht werden oder unterlässt er es, den Saldo der Erlöse einzuziehen, dann verbleiben diese Erlöse im Namen des Mieters bei der Offerfair Self Storage UG. Nichts in diesem Abschnitt beeinträchtigt den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses oder jedes anderen Betrages, dem der Offerfair Self Storage UG hieraus zusteht, unabhängig davon, ob Offerfair Self Storage UG sich für die Ausübung eines oder aller Rechte, wie oben beschrieben, entscheidet oder nicht.

Der Mieter bestätigt, dass alle Waren im Mietobjekt dem Vermieter als Sicherheit für den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses, deren Gebühren und jedes anderen Betrages, dem Vermieter zusteht, mit der Konsequenz, dass der Zugang zu den Waren im Mietobjekt so lange verweigert werden kann, bis die komplette Zahlung eingegangen ist. Der Mieter bestätigt auch, dass diese Sicherheit zum Verlust der Waren führen kann.

10. Beendigung

a) Das Mietverhältnis kann vom Mieter nach der Mindestmietzeit von 7 Tagen mit der Frist von einem Werktag gekündigt werden.

b) Das Mietverhältnis kann vom Vermieter mit Frist von einer Woche gekündigt werden.

c) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund ist für den Vermieter insbesondere gegeben, – wenn sich der Mieter mit zwei Monatsmieten ganz oder zu einem nicht unerheblichen Teil in Verzug befindet, – wenn der Mieter trotz Abmahnung gegen die vorstehenden Nutzungs- und Zugangsregelungen verstößt.

d) Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt zu räumen, sämtliche Gegenstände zu entfernen und es zu reinigen. Schäden, die über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgehen, sind vom Mieter zu beseitigen.

e) Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert; § 545 BGB wird insoweit abbedungen.

11. Schriftform

Andere als die in dem Mietvertrag in Verbindung mit diesen Geschäftsbedingungen getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.

12. Sonstiges

a) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen, denen diese Bedingungen zugrunde liegen , ist – sofern nichts anderes vereinbart ist – der Sitz des Vermieters.

b) Sofern es sich beim Mieter um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Mieter und dem Vermieter der Sitz des Vermieters. Dem Vermieter steht es jedoch frei, den Mieter stattdessen an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

c) Ein Vertrag, dem diese Bedingungen zu Grunde liegen, gilt für und gegen einen eventuellen Rechtsnachfolger der Vertragsparteien.

d) Für alle mit dem Vertragsverhältnis zusammenhängende Fragen ist deutsches Rechts maßgebend.

e) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder des Mietvertrages selbst ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.

f) Änderungen, Ergänzungen oder die ganze bzw. teilweise Aufhebung dieser Bedingungen bedürfen zur Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für deine Änderung oder Aufhebung der zuvor genannten Regelung.

g) Dem Mieter ist es nicht gestattet, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Mieters ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.